Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers (noch) nicht überzeugt. Beim Beschwerdeführer besteht weiterhin eine hohe Behandlungsbedürftigkeit, so dass ein strukturiertes Setting unabdingbar ist, um mittels weiterer Therapiemassnahmen die angefangene positive Entwicklung fortsetzen zu können und dadurch das Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Gewaltdelikte (weiter) minimieren zu können.