687 bzw. pag. 697). Mit Blick darauf – insbesondere die fehlende familiäre Verankerung, aber auch der fehlende Wille des Beschwerdeführers, sich inskünftig in den Arbeitsmarkt integrieren und damit eine Tagesstruktur schaffen zu wollen – ist seine zukünftige Lebenssituation alles andere als optimal zu bezeichnen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, sich nach der langen Haft nicht mehr ins Berufsleben integrieren zu können, ist entgegenzuhalten, dass es Arbeiten im nieder-