Vollzugslockerungen konnten bisher bzw. seit 2002 – soweit ersichtlich – noch nicht gewährt werden, weshalb auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem weniger strukturierten Setting noch nie überprüft werden konnte. Vollzugslockerungen werden jedoch zwingende Schritte in der Behandlung des Beschwerdeführers sein müssen, da ansonsten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt – der Schritt in die Freiheit für den Beschwerdeführer zu gross wäre. Die Kammer teilt die Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach Progressionsschritte als Teil des künftigen Behandlungsplanes und der Risikomana- gement-Massnahmen wichtig sind.