Die zu Beginn erwähnten Fortschritte des Beschwerdeführers haben vor diesem Hintergrund noch keinen genügenden Eingang in sein alltägliches Vollzugsverhalten gefunden. Das Vollzugsverhalten erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unproblematisch. Vollzugslockerungen konnten bisher bzw. seit 2002 – soweit ersichtlich – noch nicht gewährt werden, weshalb auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem weniger strukturierten Setting noch nie überprüft werden konnte.