26 schwerdeführers. Was das bisherige Vollzugsverhalten anbelangt, ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2020 sowie auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 8. März 2021 zu verweisen (amtliche Akten SID, pag. 76 ff. und amtliche Akten SK 20 305, pag. 223 ff., betreffend Vollzugsverhalten bis anfangs 2020). Nur wenige Zeit nach Ergehen des obergerichtlichen Beschlusses vom 8. März 2021 musste der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal diszipliniert werden (Verfügungen vom 28. Juni 2021, 5. Juli 2021 und 15. September 2021).