Aus dem Gutachten geht mehrfach hervor, dass nur im aktuellen Setting einer stationären Massnahme das Risiko einer unmittelbar drohenden Gewalt als niedrig beurteilt werden kann, nicht jedoch, wenn der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt entlassen würde. Dr. med. C.________ weist darauf hin, dass das Risiko erneuter Begehung deliktsrelevanter Straftaten durch weitere Behandlungsmassnahmen künftig (weiter) minimiert werden kann (amtliche Akten SK 21 226, pag. 843 ff.). Prognoserelevant sind schliesslich auch das bisherige Vollzugsverhalten, Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sowie die zukünftige Lebenssituation des Be-