Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt diese Formulierung («möglich» statt «zu erwarten») keinen Grund dar, ihn bedingt zu entlassen: Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen infolge eines Gewaltdelikts innerhalb von fünf bzw. zwölf Jahren liegt gemäss VRAG aktuell bei 58% bzw. 78%. Aus dem Gutachten geht mehrfach hervor, dass nur im aktuellen Setting einer stationären Massnahme das Risiko einer unmittelbar drohenden Gewalt als niedrig beurteilt werden kann, nicht jedoch, wenn der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt entlassen würde.