841). Das Rückfallrisiko für die Begehung deliktischer Handlungen, darunter auch Gewaltdelikte, wird im Falle einer Entlassung in die Freiheit als eindeutig erhöht bezeichnet. Beim Beschwerdeführer wären gemäss Dr. med. C.________ einerseits Delikte im Bereich der Betäubungsmittel, aber auch Delikte der angeklagten Art wie Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung zu erwarten. Möglich seien auch Gewaltdelikte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt diese Formulierung («möglich» statt «zu erwarten») keinen Grund dar, ihn bedingt zu entlassen: Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen infolge eines Gewaltdelikts innerhalb von fünf bzw. zwölf Jahren liegt