Der Beschwerdeführer zeigt damit klar auf, dass er die Notwendigkeit einer Totalabstinenz sowohl von (jeglichen) Drogen als auch von (jeglichem) Alkohol nach wie vor nicht einsieht und eine solche gestützt darauf immer noch nicht zweifelsfrei bestätigt werden kann. Eine solche ist jedoch unerlässlich und prognoserelevant, zumal im Gutachten prognostiziert wurde, das Risiko für Gewaltdelikte, die eine schwere körperliche Schädigung des Opfers nach sich ziehen könnten, sei beim Beschwerdeführer als hoch zu beurteilen, sofern er zum jetzigen Zeitpunkt bedingt entlassen würde, dies insbesondere, wenn es zu Alkohol- und Drogenrückfällen kommen sollte (amtliche Akten SK 21 226, pag. 841).