ansonsten würde er von jeglichen Drogen Distanz nehmen und sich auch nicht mehr «k.o. Saufen». Von harten Drogen sowie hartem Alkohol wie Schnaps würde er die Finger lassen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 745). Der Beschwerdeführer zeigt damit klar auf, dass er die Notwendigkeit einer Totalabstinenz sowohl von (jeglichen) Drogen als auch von (jeglichem) Alkohol nach wie vor nicht einsieht und eine solche gestützt darauf immer noch nicht zweifelsfrei bestätigt werden kann.