Eine langsame Sozialisierung und (schrittweise) Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die künftigen Stressoren ist auch nach Ansicht der Kammer von höchster Wichtigkeit. Als unabdingbar erweist sich dabei auch die Einhaltung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz, womit ebenso die Totalabstinenz von Cannabis gemeint ist. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich ein ambivalentes Verhalten. Im Rahmen der Begutachtung am 1. Oktober 2021 gab er einerseits an, in Zukunft kein Cannabis, Heroin oder Kokain mehr konsumieren zu wollen und wenn von ihm verlangt würde, in Freiheit keinen Alkohol mehr zu konsumieren, würde er dies auch nicht mehr tun (amtliche Akten SK 21 226, pag.