_, war der Beschwerdeführer bereit, auf die Station 1 der FPA einzutreten (amtliche Akten SK 21 226, pag. 529). Bereits im Dezember 2020 äusserte er den Wunsch, eine temporäre Entlastung vom hoch konfrontativen Setting der FPA zu erhalten, weil er sich vor dem Hintergrund der langen Haftzeit und der mangelhaft bleibenden positiven Sozialisationserfahrung zu stark unter Druck gesetzt fühle, im intensiven und hochkonfrontativen Setting der FPA zu bestehen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb in den Normalvollzug versetzt.