Trotz den seit 2017 feststellbaren positiven Entwicklungen seitens des Beschwerdeführers ist nicht zu verkennen, dass die bei ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 mit Gutachten vom 22. November 2021 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nur eingeschränkt in der Lage, Stress adäquat zu bewältigen, insbesondere, wenn es zu kritischen Situationen kommt (vgl. dazu bspw. die Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2021; amtliche Akten SK 21 226, pag.