_, ergibt sich konkludent, dass er eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfiehlt, hielt er zuletzt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 fest, beim Beschwerdeführer sei die Behandlungsbedürftigkeit nach wie vor deutlich gegeben (amtliche Akten SK 21 226, pag. 557). Trotz den seit 2017 feststellbaren positiven Entwicklungen seitens des Beschwerdeführers ist nicht zu verkennen, dass die bei ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 mit Gutachten vom 22. November 2021 bestätigt wurde.