24 Dr. med. C.________ spricht sich in seinem Gutachten – trotz erfreulicher Fortschritte – in aller Deutlichkeit gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung aus. Auch aus den Ausführungen des fallführenden Psychologen FPA, E.________, ergibt sich konkludent, dass er eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfiehlt, hielt er zuletzt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 fest, beim Beschwerdeführer sei die Behandlungsbedürftigkeit nach wie vor deutlich gegeben (amtliche Akten SK 21 226, pag.