Die Folgerung von Dr. med. C.________, wonach beim Beschwerdeführer seit 2017 eine gute Therapiebereitschaft vorliege, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer scheint es heute auch zunehmend zu gelingen, sein dysfunktionales und konfliktförderndes Verhalten zumindest teilweise selbstkritisch zu reflektieren. Erfreulich ist auch der Fortschritt, welchen er in Bezug auf seinen Suchtmittelkonsum von harten Drogen (insb. Heroin) zu erzielen vermochte; diesbezüglich konnte Dr. med. C.________ immerhin eine teilintrinsische Motivation feststellen.