Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingen Entlassung nicht entgegen. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64a Abs. 1 StGB ist mit einer günstigen Prognose verbunden. Der Massstab für die bedingte Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.