22 nichts dagegen einwenden; lediglich zu sagen, der Beschwerdeführer könnte allenfalls rückfällig werden, sei kein zulässiger Einwand, zumal diesfalls eine bedingte Entlassung nie erfolgen könnte. 30. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 16. Mai 2022 bzw. 20. Mai 2022 auf eine Duplik (vgl. Ziff. 17 hiervor).