Ebenso führte er aus, mit längerer Dauer des Vollzugs, also mit sich vergrösserndem zeitlichen Abstand zwischen der ursprünglichen Verurteilung und dem Entscheid betreffend Anpassung der Massnahme, seien zunehmend strengere Anforderungen an den Kausalzusammenhang gemäss Art. 5 Abs. 1 lit a EMRK zu stellen. Sämtliche Kriterien für eine bedingte Entlassung seien vorliegend erfüllt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft würde