Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, je länger der Freiheitsentzug gedauert habe, umso strengere Anforderungen seien an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen, die bei der Risikoanalyse eine Rolle spielen würden und damit eine Aufrechterhaltung oder Umwandlung einer Massnahme zu begründen vermöchten. Ebenso führte er aus, mit längerer Dauer des Vollzugs, also mit sich vergrösserndem zeitlichen Abstand zwischen der ursprünglichen Verurteilung und dem Entscheid betreffend Anpassung der Massnahme, seien zunehmend strengere Anforderungen an den Kausalzusammenhang gemäss Art. 5 Abs. 1 lit a EMRK zu stellen.