Wenn es zu einer Interessenabwägung komme, würde seine persönliche Freiheit die öffentliche Sicherheit klar überwiegen. Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, je länger der Freiheitsentzug gedauert habe, umso strengere Anforderungen seien an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen, die bei der Risikoanalyse eine Rolle spielen würden und damit eine Aufrechterhaltung oder Umwandlung einer Massnahme zu begründen vermöchten.