Dass dies nicht verantwortbar wäre, müsse anhand der persönlichen Freiheit beurteilt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft scheine schlicht zu ignorieren, dass es auch noch die persönliche Freiheit und die Verfassung gebe; dort sei nicht nur von öffentlicher Sicherheit, sondern auch von Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit und persönlicher Freiheit die Rede. Diese Werte seien der öffentlichen Sicherheit gegenüberzustellen. Wenn es zu einer Interessenabwägung komme, würde seine persönliche Freiheit die öffentliche Sicherheit klar überwiegen.