Weiter führte er zur Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die bedingte Entlassung für den Beschwerdeführer einen zu grossen Schritt darstellen würde, aus, es sei rein spekulativ, wie er auf die Freiheit reagieren würde. Nach 20 Jahren Freiheitsentzug lasse sich diese Frage nicht beantworten, weshalb auch die bedingte Entlassung und nicht eine Aufhebung der Verwahrung verlangt werde. Die BVD hätten immer noch die Möglichkeit, eine Rahmenbetreuung für ihn zu organisieren und einen begleitenden Rahmen zu gestalten, womit die Rückfallgefahr minim wäre. Gerade Rückfälle in die Sucht würden sofort festgestellt werden können.