29. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2022. Zur Sache führte er zusammengefasst aus, es sei kafkaesk und absurd, wenn die Generalstaatsanwaltschaft für die Begründung [der Nichtgewährung der bedingten Entlassung] nicht etwa auf das Anlassdelikt verweise, sondern auf die Dauer des Freiheitsentzugs. Weiter führte er zur Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die bedingte Entlassung für den Beschwerdeführer einen zu grossen Schritt darstellen würde, aus, es sei rein spekulativ, wie er auf die Freiheit reagieren würde.