28. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2022 in Abänderung zu ihren früheren Anträgen vom 3. August 2020 («Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei», amtliche Akten SK 20 305, pag. 107) neu, die Beschwerde des Beschwerdeführers dahingehend gutzuheissen, als dass die BVD anzuweisen seien, dem Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1057).