27. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich in ihrem Schreiben vom 16. März 2022 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, angesichts der langen Dauer des Freiheitsentzugs erachte sie es als nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Er sei nach wie vor auf ein stationäres Setting mit seinen Strukturen angewiesen. Eine bedingte Entlassung würde für ihn einen zu grossen Schritt darstellen, auf welchen er bislang nicht