Insgesamt würden, so der Beschwerdeführer abschliessend, seine persönlichen Interessen an seiner Freiheit gegenüber den relativen Interessen der Öffentlichkeit an der Illusion einer absoluten Sicherheit überwiegen. Es gehe nicht um eine absolute Freiheit, sondern um eine Freiheit mit Weisungen und Auflagen. Die vom Gutachter angesprochene Therapie könne er auch in Freiheit absolvieren. Er habe in Freiheit keine Delikte begangen, die ihm keinen Anspruch auf eine zweite Chance geben würden. Als gemeingefährlich könne er schon lange nicht mehr eingestuft werden.