Zur vom Gutachter festgehaltenen Wahrscheinlichkeit von 58% für das Risiko eines erneuten Gewaltdelikts des Beschwerdeführers führte dieser aus, entscheidend sei nicht die Statistik, sondern dass der Gutachter selber nicht damit rechne [dass er, der Beschwerdeführer, rückfällig werde] und ohnehin fälschlicherweise von schweren Gewaltdelikten auszugehen scheine. Insgesamt würden, so der Beschwerdeführer abschliessend, seine persönlichen Interessen an seiner Freiheit gegenüber den relativen Interessen der Öffentlichkeit an der Illusion einer absoluten Sicherheit überwiegen.