Der Beschwerdeführer führte weiter aus, gemäss Gutachter seien Gewaltdelikte «möglich», demnach aber nicht «zu erwarten». Dies genüge als Grund, ihn bedingt zu entlassen. Nach einer derart langen Haft könne man nicht mehr eine absolute Sicherheit verlangen. Wenn Gewaltdelikte nicht «zu erwarten» seien, sei eine Wahrscheinlichkeit von vielleicht zehn bis zwanzig Prozent anzunehmen und ausserdem nicht schwere Körperverletzungen. Mit einem solchen Risiko müsse eine freiheitliche und freiheitsliebende Gesellschaft umgehen können.