20 Drogenmilieu distanziert. Die Abstinenz könne man mit einfachen Mitteln überwachen, was gutachterlich ebenso festgestellt worden sei. Der Gutachter meine sodann, er [der Beschwerdeführer] könne in Freiheit jemanden «schwer schädigen», wenn es zu Alkohol- und Drogenrückfällen kommen sollte. Der Gutachter dürfe jedoch nicht eine höhere Gefährlichkeit annehmen, als im Anlassdelikt geäussert worden sei. Er [der Beschwerdeführer] habe gerade niemanden schwer verletzt.