Die EMRK stehe solchen Verfahren entgegen und verlange immer einen unmittelbaren Zusammenhang. Ein solcher sei nach unzähligen Umwandlungen, Verlängerungen, Gesetzesänderungen etc. nicht mehr gegeben. Der Gutachter habe selber festgestellt, dass er [der Beschwerdeführer] sich zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte infolge des Konsums von psychoaktiven Substanzen in einem Rauschzustand befunden habe, deren Ausprägung bis heute nicht gänzlich habe geklärt werden können. Entsprechend sei die Tat unter den damaligen Sucht- und Lebensumständen begangen worden. Er habe sich in der Exploration glaubhaft von einem dissozialen