26. Mit Stellungnahme vom 2. März 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Rügen vor wie im ersten oberinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu amtliche Akten SK 20 305, pag. 215 ff. bzw. Ziff. 19, 19.2. und 19.3. des Beschlusses vom 8. März 2020). Zur Sache führte er aus, die bedingte Entlassung verlange nicht eine Sicherheit zu hundert Prozent, dass nie mehr irgendetwas passiere. Das Delikt, welches passiert sei, sei nicht derart schlimm, dass man es nicht riskieren könne, ihn bedingt zu entlassen.