Für die vom Beschwerdeführer gerügte lange Haftdauer und Verhältnismässigkeit der Verwahrung verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zur – damals noch vom Streitgegenstand erfassten – Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (amtliche Akten SID, pag. 87). Dort erwog sie, es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren im Vollzug befinde. Seit dem Jahr 2002 sei er jedoch im Vollzug einer Verwahrung, die von vornherein an keine bestimmte Dauer gebunden sei.