Daher sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die geforderte günstige Legalprognose nicht gestellt werden könne; die vom Beschwerdeführer erwähnte gutachterlich attestierte «günstige» Legalprognose beziehe sich denn auch einzig auf das damalige Vollzugssetting. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung falle demnach ausser Betracht (amtliche Akten SID, pag. 85 ff.). Für die vom Beschwerdeführer gerügte lange Haftdauer und Verhältnismässigkeit der Verwahrung verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zur – damals noch vom Streitgegenstand erfassten – Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art.