Er verfalle trotz gutachterlich und – zumindest anfänglich – von der JVA H.________ attestierter Fortschritte jeweils wieder in seine altbewährten Verhaltensmuster. Von der «gewissen Einsicht» in seine dysfunktionalen Verhaltensmuster habe auf der Handlungsebene nichts umgesetzt werden können. Wenn er bereits in dem konkret auf ihn zugeschnittenen, eng strukturierten und kontrollierten Setting überfordert sei, so müsse dies umso mehr für ein Leben in Freiheit gelten. Daher sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die geforderte günstige Legalprognose nicht gestellt werden könne;