25. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Antrag um bedingte Entlassung aus der Verwahrung mit Entscheid vom 11. Juni 2020 ab. Sie erwog im Wesentlichen, es reiche entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht aus, dass «begründete Hoffnung auf Bewährung in Freiheit» bestehe. Vielmehr müsse eine günstige