Indizien, die dessen Überzeugungskraft zu erschüttern vermöchten, sind keine ersichtlich. Dass die vom Gutachter angewendeten Prognoseinstrumente nicht für Fälle von Personen entwickelt worden wären, die im Alter von 20 Jahren unter Einfluss von Drogen einen Fehler machten, jetzt jedoch abstinent sind, stellt eine reine Behauptung des Beschwerdeführers dar, ebenso die Rüge, wonach eine lange zeitliche und persönliche Distanz zwischen dem Delikt und der Prognose nicht mittels VRAG erfasst werden könnte (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 999). Wäre dem so, hätte Dr. med. C.__