Dass es zu gewissen Wiederholungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache und ist nicht als Indiz dafür zu werten, dass lediglich abgeschrieben worden wäre. Ebenso wenig teilt die Kammer die Meinung des Beschwerdeführers, wonach der Mehrwert des Gutachtens gegen null tendiere und sich dieses als «völlig unkonkret und unspezifisch» erweise (vgl. ebenfalls amtliche Akten SK 21 226, pag. 995). Wie bereits hiervor erwähnt, sind die Erwägungen von Dr. med. C.________ sorgfältig abgefasst, einleuchtend und nachvollziehbar hergeleitet.