Er weist auf Widersprüche in der Begutachtung im Vergleich zum klinischen Befund hin (bspw. amtliche Akten SK 21 226, pag. 803). Hinweise dafür, wonach Dr. med. C.________ nichts Anderes getan hätte, als wortreich das Gutachten von Dr. med. O.________ abzuschreiben, liegen nach Überzeugung der Kammer und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 995) keine vor. Dass es zu gewissen Wiederholungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache und ist nicht als Indiz dafür zu werten, dass lediglich abgeschrieben worden wäre.