Ebenso bestehe zurzeit noch keine intrinsische Motivation für die Weiterführung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz. Im Vollzugsalltag sei es wiederholt zu problematischen Verhaltensweisen gekommen und der Beschwerdeführer zeige nach wie vor eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit sowie eine niedrige Frustrationstoleranz. Eine bessere Impulskontrolle bestehe zwar seit 2017, jedoch noch nicht in ausreichendem Masse, damit eine bedingte Entlassung aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen sei. Das Rückfallrisiko könne durch stationäre Rahmenbedingungen, wie in einem Massnahmenvollzug vorhanden, minimiert werden. Für den Beschwerdeführer empfahl Dr. med. C.