zinischen Daten eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden. Er verwies dafür auf die Ausführungen im Gutachten vom 22. November 2021 unter der Rubrik «Prognose» und ergänzte, der Beschwerdeführer habe bisher die Ziele, welche für Vollzugslockerungen im stationären Rahmen notwendig wären, nicht erreicht. Eine Drogentotalabstinenz, insbesondere von Cannabis, könne noch nicht zweifelsfrei bestätigt werden. Ebenso bestehe zurzeit noch keine intrinsische Motivation für die Weiterführung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz.