Im Wesentlichen hielt er fest, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 könne bestätigt werden. Zur Frage, welche strukturierenden Rahmenbedingungen in Bezug auf Arbeit, Beschäftigung, Wohnen, Bewährungshilfe, Auflagen und Weisungen etc. im Falle einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers installiert werden müssten, um Rückfälle zu verhindern, führte Dr. med. C.________ aus, die Frage der bedingten Entlassung müsse nicht von strukturierenden Rahmenbedingungen abhängig gemacht werden, sondern vielmehr von den Fortschritten, die der Beschwerdeführer in der Therapie erzielen sollte.