Zur Massnahmenbedürftigkeit hielt Dr. med. C.________ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausreichende Therapiebereitschaft und eine ausreichende Introspektionsfähigkeit. Die klaren Fortschritte würden zeigen, dass durch weitere Therapiemassnahmen die angefangene positive Entwicklung fortgesetzt und dadurch auch das Rückfallrisiko für die Begehung von weiteren deliktischen Handlungen minimiert werden könne. Es empfehle sich daher die Weiterführung der Behandlungsmassnahmen im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Ferner äusserte sich Dr. med. C._____