_, weitere Vollzugslockerungen von den therapeutischen Fortschritten abhängig zu machen (konsequente Teilnahme an einzeltherapeutischen Behandlungen, aber auch die Teilnahme an einem milieutherapeutischen Setting sowie der weitere Nachweis einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz). Sowohl der Einsatz des Beschwerdeführers als auch die Fortsetzung der bisherigen Behandlungsmassnahmen und ein erneuter Aufbau einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung und Integrierung in einem adäquaten therapeutischen Setting sei wichtig (amtliche Akten SK 21 226, pag. 837 ff.). Hinsichtlich der mit Gutachtensauftrag vom 15. Juli 2021 gestellten Fragen führte Dr. med.