Der Beschwerdeführer zeige jedoch nach wie vor keine adäquate Einsicht in die Notwendigkeit einer milieutherapeutischen Behandlung. Gewalttätige Phantasien oder Absichten seien keine zu erkennen, ebenso wenig liege ein Drang vor, anderen Schaden zufügen zu wollen. Eine Hauptproblematik für die Zukunft bestehe darin, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit von weiteren Risikomanagement-Programmen oder Therapiemassnahmen im stationären Rahmen nicht mehr einsehe oder diese nur für kurze Zeit bzw. mit Vorbehalt akzeptieren wolle. Aus gutachterlicher Sicht werde hinsichtlich der Prognose davon ausgegangen, dass auch dieser Punkt in der Therapie positiv beeinflusst werden könne.