_ schliesslich an, im Rahmen der Begutachtung seien diesbezüglich verschiedene Prognoseinstrumente ausgewertet worden, wobei hauptsächlich im Bereich der Affektivität Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können, was mit der Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung korreliere. Der Befund weise darauf hin, dass die Delikte, für welche der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht oder nur in geringer Ausprägung auf psychopatische Persönlichkeitseigenschaften zurückzuführen seien. Im Weiteren sei in den letzten Jahren eine deutliche Abnahme der dissozialen Persönlichkeitsanteile im klinischen Bild des Beschwerdeführers festzustellen gewesen.