Zum jetzigen Zeitpunkt könne eine bedingte Entlassung aus der Massnahme nach Art. 64 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht hingegen noch nicht empfohlen werden (amtliche Akten SK 21 226, pag. 837). Zur Legalprognose gibt Dr. med. C.________ schliesslich an, im Rahmen der Begutachtung seien diesbezüglich verschiedene Prognoseinstrumente ausgewertet worden, wobei hauptsächlich im Bereich der Affektivität Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können, was mit der Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung korreliere.