829 ff.). Zur Massnahmenindikation wurde im Gutachten vom 22. November 2021 festgehalten, aus gutachterlicher Sicht werde beim Beschwerdeführer die Durchführung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Der Beschwerdeführer verfüge klar über die notwendige Introspektionsfähigkeit und auch die Motivation für die Durchführung einer solchen Behandlung. Es bestehe eine ausreichende Therapierbarkeit und Therapiebereitschaft. Es bestehe zudem ganz klar das Potential, dass die Legalprognose durch eine stationäre Therapie weiter gebessert werden könne. Zum jetzigen Zeitpunkt könne eine bedingte Entlassung aus der Massnahme nach Art.