fest, der Beschwerdeführer habe seit 2017 keine gewalttätigen Handlungen mehr begangen, die einen zwingenden Bezug zu hoch delikts- und risikorelevanten Faktoren aufweisen würden. Bei einer genauen Betrachtung werde ersichtlich, dass die Regelverstösse und die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers hauptsächlich als selbstschädigende Handlungen zu sehen seien und dazu geführt hätten, dass er bei der therapeutischen Arbeit und auch im jeweiligen Stufenprogramm zurückgeworfen worden sei. Die Unterstützung des Beschwerdeführers in einem einzeltherapeutischen Setting sei sehr wichtig (amtliche Akten SK 21 226, pag. 829 ff.).