Der Beschwerdeführer würde, so Dr. med. C.________, von der Weiterführung der therapeutischen Massnahme profitieren, weshalb die therapeutische Arbeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht unbedingt fortgesetzt werden sollte. Die Hauptschwierigkeit bestehe darin, dass der Beschwerdeführer gewisse Institutionen von vornherein ablehne und für eine Zusammenarbeit mit diesen keine Bereitschaft zeige. Für die Weiterführung der Therapie im stationären Rahmen sieht Dr. med. C.________ die FPA-Abteilung der JVA D.________ oder grundsätzlich auch die JVA H.________ oder JVA I.________ als mögliche Vollzugsanstalten; eine spezielle Institution werde im Gutachten hingegen nicht explizit empfohlen.